Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Ziffer 1

 

Bestandteil der Ausbildung

Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen Fahrunterricht.

 

Ausbildungsvertrag in Textform

Die Ausbildung erfolgt aufgrund eines Ausbildungsvertrages in Textform.

 

Rechtliche Grundlagen der Ausbildung

Der Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen, namentlich der Fahrschülerausbildungsordnung, erteilt. Im Übrigen gelten die nachstehenden Bedingungen, die Bestandteile des Ausbildungsvertrages sind.

 

Beendigung der Ausbildung

Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, in jedem Fall nach Ablauf von 12 Monaten seit Abschluss des Ausbildungsvertrages. Wird das Ausbildungsverhältnis nach Beendigung fortgesetzt, so sind für die angebotenen Leistungen der Fahrschule die Entgelte der Fahrschule maßgeblich, die durch den nach § 19 FahrlG bestimmten Preisaushang zum Zeitpunkt der Fortsetzung des Ausbildungsvertrages ausgewiesen sind. Hierauf hat die Fahrschule bei Fortsetzung hinzuweisen.

 

Eignungsmängel des Fahrschülers

Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages heraus, dass der Fahrschüler die notwendigen körperlichen oder geistigen Anforderungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis nicht erfüllt, so ist für die Leistungen der Fahrschule Ziffer 6 anzuwenden.

 

 

Ziffer 2

 

Entgelte, Preisaushang

Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelte entsprechen den durch Aushang in der Fahrschule bekannt gegebenen Preisen.

 

 

Ziffer 3

 

Grundbetrag und Leistungen

  1. mit dem Grundbetrag werden abgegolten: Die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie die Erteilung des theoretischen Unterrichts und erforderliche Vorprüfungen bis zur ersten theoretischen Prüfung. Für die weitere Ausbildung im Falle des Nichtbestehens der theoretischen Prüfung ist die Fahrschule berechtigt, den hierfür im Ausbildungsvertrag vereinbarten weiteren Grundbetrag zu berechnen, höchstens aber die Hälfte des Grundbetrages der jeweiligen Klasse; die Erhebung eines Teilgrundbetrages nach nicht bestandener praktischer Prüfung ist unzulässig.

 

Entgelt für Fahrstunden und Leistungen

  1. Mit dem Entgelt für die Fahrstunde von 45 Minuten Dauer werden abgegolten: Die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, einschließlich der Fahrzeugversicherungen sowie die Erteilung des praktischen Fahrunterrichts.

 

Absage von Fahrstunden/Benachrichtigungsfrist

Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist die Fahrschule unverzüglich zu verständigen. Werden vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens 2 Werktage vor dem vereinbarten Termin abgesagt, ist die Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung für vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Fahrstunden in Höhe vom Fahrstundenpreis, der jeweiligen Klasse, des Fahrstundenentgeltes zu verlangen. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.

 

Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung und Leistungen

c)

Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden abgegolten: Die theoretische und die praktische Prüfungsvorstellung einschließlich der Prüfungsfahrt. Bei Wiederholungsprüfungen wird das Entgelt, wie im Ausbildungsvertrag vereinbart, erhoben.

 

 

Ziffer 4

 

Zahlungsbedingungen

Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden der Grundbetrag bei Abschluss des Ausbildungsvertrages, das Entgelt für die Fahrstunde vor Antritt derselben, der Betrag für die Vorstellung zur Prüfung zusammen mit eventuell verauslagten Verwaltungs-

und Prüfungsgebühren spätestens 3 Werktage vor der Prüfung fällig.

 

Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich der Forderungen

Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so kann die Fahrschule die Fortsetzung der Ausbildung sowie die Anmeldung und Vorstellung zur Prüfung bis zum Ausgleich der Forderungen verweigern.

 

Entgeltentrichtung bei Fortsetzung der Ausbildung

Das Entgelt für eine eventuelle erforderliche weitere theoretische Ausbildung (Ziffer 3a Abs. 2) ist vor Beginn derselben zu entrichten.

 

 

Ziffer 5

 

Kündigung des Vertrages

Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahrschule nur aus wichtigem Grund gekündigt werden:

 

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Fahrschüler

  1. trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 4 Wochen seit Vertragsabschluss mit der Ausbildung beginnt oder er diese um mehr als 3 Monate ohne triftigen Grund unterbricht,

 

  1. den theoretischen oder den praktischen Teil der Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils zweimaliger Wiederholung nicht bestanden hat,
  2. wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt.

 

Textform der Kündigung

Eine Kündigung des Ausbildungsvertrages ist nur wirksam, wenn sie in Textform erfolgt.

 

 

Ziffer 6

 

Entgelte bei Vertragskündigung oder Abbruch der Ausbildung

Wird  der  Ausbildungsvertrag  gekündigt,  so  hat  die  Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für die bereits erbrachten Leistungen wie, Grundbetrag in voller vereinbarter Höhe, Fahrstunden und eine etwa erfolgte Vorstellung zur Prüfung.

 

Ziffer 7

 

Einhaltung vereinbarter Termine

Fahrschule,  Fahrlehrer  und  Fahrschüler  haben  dafür  zu sorgen,  dass  vereinbarte  Fahrstunden  pünktlich  beginnen.  Fahrstunden  beginnen  und  enden  grundsätzlich  an der  Fahrschule.  Wird  auf  Wunsch  des  Fahrschülers  davon  abgewichen,  wird  die  aufgewendete  Fahrzeit  zum Fahrstundensatz  berechnet.  Hat  der  Fahrlehrer  den  verspäteten  Beginn  einer  Fahrstunde  zu  vertreten  oder  unterbricht  er  den praktischen  Unterricht,  so  ist die  ausgefallene  Ausbildungszeit  nachzuholen  oder  gutzuschreiben.

 

Wartezeiten bei Verspätung

Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so braucht  der  Fahrschüler  nicht  länger  zu  warten.  Hat  der Fahrschüler  den  verspäteten  Beginn  einer  vereinbarten praktischen  Ausbildung  zu  vertreten,  so  geht  die  ausgefallene Ausbildungszeit  zu  seinen  Lasten.  Verspätet  er sich  um  mehr  als  15  Minuten,  braucht  der  Fahrlehrer nicht  länger  zu  warten.  Die  vereinbarte  Ausbildungszeit

gilt dann als ausgefallen (Ziffer 3b Absatz 3).

 

Ausfallentschädigung

Die Ausfallentschädigung  für  die  vom  Fahrschüler  nicht wahrgenommene Ausbildungszeit beträgt auch in diesem Falle  100% des  Fahrstundenentgelts.  Dem  Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.

 

 

Ziffer 8

 

Ausschluss vom Unterricht

Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen:

  1. Wenn  er  unter  dem  Einfluss  von  Alkohol  oder  anderen berauschenden Mitteln steht;
  2. Wenn  anderweitig  Zweifel  an  seiner  Fahrtüchtigkeit begründet sind. Ausfallentschädigung: Der  Fahrschüler  hat  in  diesem  Fall  ebenfalls  als  Ausfallentschädigung  100%  des  Fahrstundenentgelts  zu entrichten.  Dem  Fahrschüler  bleibt  der  Nachweis  vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.

 

 

Ziffer 9

 

Behandlung von Ausbildungsgerät und Fahrzeugen

Der  Fahrschüler  ist  zur  pfleglichen  Behandlung  der  Ausbildungsfahrzeuge,  Lehrmodelle  und  des  sonstigen  Anschauungsmaterials verpflichtet.

 

 

Ziffer 10

 

Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen

Ausbildungsfahrzeuge   dürfen   nur   unter   Aufsicht   des Fahrlehrers  bedient  oder  in  Betrieb  gesetzt  werden.  Zu-widerhandlungen  können  Strafverfolgungen  und  Schadenersatzpflicht zur Folge haben.

 

Besondere  Pflichten des  Fahrschülers  bei  der  Kraftradausbildung

Geht  bei  der  Kraftradausbildung  oder -prüfung  die  Verbindung  zwischen  Fahrschüler  und  Fahrlehrer  verloren, so muss der Fahrschüler unverzüglich (geeignete Stellen) anhalten,  den  Motor  abstellen  und  auf  den  Fahrlehrer warten.  Erforderlichenfalls  hat  er  die  Fahrschule  zu  verständigen.  Beim  Verlassen  des  Fahrzeugs  hat  er  dieses ordnungsgemäß  abzustellen  und  gegen  unbefugte  Benutzung zu sichern.

 

 

Ziffer 11

 

Abschluss der Ausbildung

Die  Fahrschule  darf  die  Ausbildung  erst  abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeuges  besitzt  (§  16  FahrlG).  Deshalb  entscheidet  der Fahrlehrer   nach   pflichtgemäßem   Ermessen   über   den Abschluss der Ausbildung (§ 6 FahrschAusbO).

 

Anmeldung zur Prüfung

Die   Anmeldung   zur   Fahrerlaubnisprüfung   bedarf   der Zustimmung  des  Fahrschülers;  sie  ist  für  beide  Teile verbindlich.  Erscheint  der  Fahrschüler  nicht  zum  Prüfungstermin,  ist  er  zur  Bezahlung  des  Entgelts  für  die Vorstellung  zur  Prüfung  und  verauslagter  oder  anfallender Gebühren verpflichtet.

 

 

Ziffer 12

 

Gerichtsstand

Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland  oder  verlegt  er  nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz   oder   gewöhnlichen   Aufenthaltsort   aus   dem Inland, oder ist der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung  nicht  bekannt,  so  ist  der  Sitz  der  Fahrschule der Gerichtsstand

 

 

AGB´S gültig ab 01.03.2018

 

Quelle: Verlag Heinrich Vogel

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